I. Liefervertrag
1. Die
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Sie gelten für alle vertraglichen Beziehungen mit
Unternehmen, diese sind natürliche oder juristische Personen oder rechts-fähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen eingetreten wird, die
in einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-keit handeln.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
werden selbst bei Kenntnis nicht Vertrags-bestandteil, es sei denn, ihre
Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Unsere
Angebote sind freibleibend. Jeder Liefervertrag bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (auch elektronisch möglich).
3. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, insbesondere Angaben in Prospekten, sind nur
verbindlich, wenn diese ausdrücklich im Angebot enthalten oder in der
Angebotsannahme schriftlich vereinbart worden sind. Bei Lieferungen von Ketten
zu vorhandenen Kettenrädern übernehmen wir nur dann die Garantie für gutes
Passen, wenn uns bei der Bestellung ein Rad eingesandt wird.
4. Bei
Sonderanfertigungen kann der Umfang des Auftrages um ca. 10 % überschritten
werden. Dementsprechend wird die Mehrmenge berechnet.
5. Teillieferungen
sind zulässig.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die
Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk einschl. Verla-dung im
Werk, jedoch ausschl. Verpackung, welche zum Selbstkostenpreis berechnet wird.
Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2. Zahlungen
sind, wenn nichts anderes vereinbart, ohne jedwede Abzüge an unsere Zahlstelle
innerhalb 30 Tagen ab Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu leisten.
3. Verzug
tritt mit kalendermäßiger Fälligkeit der Forderung gemäß vor-stehender Ziff.2.
oder vereinbarten Zahlungstermin ohne Mahnung ein. Verzugszinsen sind auch bei
einer Stundung der Forderung zu zahlen. Die Höhe der Zinsen belaufen sich auf 5
% über Basiszins.
4. Die
Zurückhaltung von Zahlungen, sowie die Aufrechnung von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen, sind ausgeschlossen.
5. Nichteinhaltung
vereinbarter Zahlungsbedingungen, sowie Umstände, die uns erst nach
Vertragsabschluß bekannt werden und befürchten lassen, daß der Besteller nicht rechtzeitig
zahlen werde, berechtigen uns, sofortige Sicherheitsleistung für alle
Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rück-sicht auf Fälligkeit zu verlangen
und bis zur Leistung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand
einzustellen.
6. Ansprüche
des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in 5 Jahren.
III. Lieferfrist
1. Lieferfristen
sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
2. Die
Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor
a) Eingang einer vereinbarten
Zahlung;
b) Erteilung einer erforderlichen
behördlichen oder sonstigen Genehmi-gung;
c) Klarstellung aller vor
Fertigstellungsbeginn festzulegenden Fragen.
3. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen-stand im
Werk fertiggestellt ist.
4. Wenn
wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von
un-vorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel,
ob in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten einge-treten – z.B.
Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder
Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemes-senem Umfang. Wird
durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir
von der Lieferverpflichtung frei.
5. Auch im
Fall von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Liefe-rung oder
Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die
Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung
frei.
6. Verlängert
sich in den o.g. Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der
Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete
Schadens-ersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Die
Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Ver-sand ohne unser
Verschulden, so geht die Gefahr an dem Tag auf den Besteller über, an dem der
Liefergegenstand ohne diese Verzögerung ab-gesandt worden wäre.
2. Versicherungen
gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers.
V. Mängelhaftung und Gewährleistung
Gewährleistungsrechte des
Bestellers für Mängel der Ware sind nur ge-geben, wenn der Besteller seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten gemäß den §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Danach ist der Besteller verpflichtet, die empfangene Ware
bei Lieferung unverzüglich zu untersuchen und alle Mängel, Fehlmengen oder
Falsch-lieferungen unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
1. Der
Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
2. Das
Recht des Auftragnehmers, Ansprüche aus Mängel geltend zu ma-chen, verjährt in allen Fällen ab dem Zeitpunkt der
Abnahme oder bei reinen kaufvertraglichen Beziehungen ab der Übergabe der Ware
innerhalb von zwei Jahren, bei Reparaturen innerhalb eines Jahres. Die
Gewährleistungspflicht gilt nicht für Mängel, die auf Mängel der von dem
Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse beruhen.
3. Die
Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers erlischt, wenn Män-gel auf
fehlerhafte Montage, mangelhafte oder unsachgemäße Wartung, übermäßige
Beanspruchung, natürliche Abnutzung oder aufgrund Verwen-dung ungeeigneter
Betriebsmittel (falsche Schmiermittel), chemische, elek-trochemische oder
elektrische Einflüsse zurückzuführen sind. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen ohne
Zustimmung des Auftragnehmers technisch ver-ändert werden.
4. Für
Schäden aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Lagerung oder Transport der
Waren wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die
gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftiger
entstehender Forderungen des Auftragnehmers Eigentum des Auftrag-nehmers. Der Auftraggeber
kann jedoch die Waren im Rahmen eines ord-nungsgemäßen Geschäftsbetriebes
weiter veräußern oder auch weiter ver-arbeiten. Jede Verpfändung oder
Sicherungsübereignung dieser Waren zu-gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des
Auftragnehmers ausgeschlossen. Bei Verpfändung der Ware durch Dritte muß der Auftraggeber
dem Auftrag-nehmer unverzüglich Anzeige machen.
2. Für den
Fall der Weiterverarbeitung und anschließenden Veräußerung der Ware gilt
folgende Ergänzung:
Die
Befugnis des Auftraggebers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware
zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder
dann, wenn über das Vermögen des Auftrag-gebers die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Auf-traggeber ist in diesem Fall
verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftrag-nehmers die unverarbeitete
Vorbehaltsware herauszugeben. Der Auftrag-nehmer wird dem Auftraggeber für
zurückgenommene und verarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er
bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder
einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den
Auftrag-nehmer ist kein Rücktritt vom Kaufvertrag zu sehen.
3. Durch
Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum
gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den
Auftragnehmer für den Auftraggeber vorgenommen, ohne dass dem Auftragnehmer
hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbe-haltsware verarbeitet wird,
erwirbt der Auftragnehmer das Eigentum an der neuen Sache in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden
ist.
4. Der
Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab und zwar insoweit, als die Ware
verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
5. Gleiches
gilt für den Fall des Einbaus und der festen Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück. Dem Autraggeber ist es gestattet, im Rahmen eines
ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs, die Vorbehaltsware in ein Grundstück
einzubauen oder fest zu verbinden
(§ 946 BGB). Der Auftraggeber tritt jedoch an den Auftragnehmer die
Kaufpreisforderung in der Höhe ab, die dem Rechnungswert der Vorbehaltsware
entspricht. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
6. Der
Auftragnehmer wird die abgetretene Forderung, solange der Auftrag-geber seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet,
dem Auftragnehmer auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die
Abtretung anzuzeigen. Er ist be-rechtigt die Forderung solange selbst
einzuziehen, wenn er seinen Zah-lungsverpflichtungen nachkommt und ihm der
Auftraggeber keine anderen Weisungen erteilt.
7. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forde- rungen des
Auftraggebers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
8. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestim-mungen
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert unter
Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Auftraggeber die zu si- chernde
Forderung um mehr als 10% übersteigt.
9. Von
Pfändungen ist der Auftragnehmer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu
benachrichtigen.
10. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, sobald der die Bezahlung eingestellt hat und
zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, den Auftragnehmer
eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentums-vorbehaltsware, auch soweit
sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner
nebst Rechnungsgutschrift zu übersenden. Sollte der Auftragnehmer im Interesse
des Auftraggeber Individiualverbind-lichkeiten eingehen (Scheck/Wechselzahlung)
so bleibt der verlängerte und der weitere Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der
Auftragnehmer von diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort
für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Erlensee.
2. Gerichtsstand
für die Parteien ist das Amtsgericht bzw. Landgericht Hanau.
3. Für die
vertraglichen Beziehungen ist ausschließlich deutsches Recht an-zuwenden.
4. Soweit
die Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern bestehen sollten, gel-ten vorstehende
Einschränkungen der Gewährleistungsrechte nicht.
VIII. Schriftform
Etwaige,
bei der Auftragserteilung durch den Auftraggeber gemachte Beding-ungen sowie
etwaige Nebenabreden der Vertragsparteien sind für den Auftrag nur wirksam,
wenn sie in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden, oder wenn
eine gesonderte schriftliche Bestätigung des Auftrag-nehmers hierüber vorliegt.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Auch die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
IX. Schlußbestimmungen
Sollte
eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise rechts-unwirksam sein,
oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestim-mungen dadurch nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.